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Pflicht für E-Rechnung in Deutschland

Was das Thema E-Rechnung angeht, wird sich in Deutschland in den nächsten 2 Jahren vermutlich vieles ändern. Am 17.03.2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen erstmals seine Pläne zur Einführung der verpflichtenden Nutzung der E-Rechnung. Diese Pläne sollen in einer Symbiose zu den EU-Vorgaben stehen. In unserem Blog erklären wir Dir alles, was Du darüber wissen musst.

  1. Warum soll eine E-Rechnungspflicht in Deutschland eingeführt werden?
  2. Welche konkreten Vorschläge werden vom BMF zur Umsetzung gemacht?
  3. So könnte die E-Rechnungspflicht eingeführt werden.
  4. Welche Möglichkeiten gibt es, seine Rechnungsdaten in Zukunft elektronisch zu übermitteln?

1. Warum soll eine E-Rechnungspflicht in Deutschland eingeführt werden?

Das übergeordnete Ziel des BMF ist es, eine E-Rechnungspflicht für den B2B-Bereich für alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend einzuführen. Damit wollen sie ihren Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nachkommen und den Umsatzsteuerbetrug in Deutschland so schnell wie möglich bekämpfen bzw. den Rechnungsverkehr vom Anfang bis zum Ende transparent gestalten. Der Wunsch nach einem elektronischen Meldesystem, welches Schritte wie: Die Erstellung, Übergabe und Prüfung von E-Rechnungen aller Art übernimmt, ist dabei stets präsent.

Damit für die Unternehmen in Deutschland kein zusätzlicher Aufwand entsteht, beraten zurzeit mehrere Fachkreise über konkrete Vorgaben zur Einführung der E-Rechnungspflicht, welche im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission einhergehen.

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2. Welche konkreten Vorschläge werden vom BMF zur Umsetzung gemacht?

Am wichtigsten ist wohl der Punkt, dass eine Papierrechnung keinen Vorrang mehr vor einer E-Rechnung hat. Bis jetzt ist es schließlich so, dass jeder Partner oder Kunde das Recht dazu hat, den Erhalt einer Papierrechnung zu verlangen. Durch die Auflösung dieses Vorranges müssen also E-Rechnungen genauso akzeptiert werden wie die schon fast Old School Papierrechnungen.

Außerdem soll es im Hause der Rechnungskategorien eine Erweiterung um sogenannte „sonstige Rechnungen“ geben. Zu dieser Kategorie sollen alle Rechnungen zählen, welche nicht die neuen Regeln der E-Rechnung einhalten.

Zu guter Letzt soll es mehrere Anpassungen im Umsatzsteuergesetz § 14 geben, welche den Einsatz der E-Rechnung unterstützen und rechtsgültig machen.

3. So könnte die E-Rechnungspflicht eingeführt werden.

  1. 1. Im Raum steht die Überlegung, die Einführung der E-Rechnungspflicht an die zeitliche Einteilung unseres Nachbarlandes Frankreich anzupassen. Mehr dazu findest du hier. Ebenso gehört zu dieser Option eine Empfangspflicht für E-Rechnungen zu verordnen, welche von Anfang an gilt. Das Erstellen von E-Rechnungen hingegen soll erst später verpflichtend werden.

  2. 2. Die E-Rechnungspflicht könnte auch nach dem Rechnungsbetrag gestaffelt werden, was bedeutet von Jahr zu Jahr werden die Beträge geringer, bis bei jedem Rechnungsbetrag eine E-Rechnung erstellt werden muss.

  3. 3. Als abschließenden Vorschlag gibt es die Aufteilung nach der Unternehmensgröße. Sprich klein, mittel und groß. Hier hätten die kleinen Unternehmen den Vorteil, erst ab dem dritten Jahr der E-Rechnungspflichteinführung den Empfang zu akzeptieren und den Versand durchzuführen.

  4. Über eine endgültige Entscheidung wird ab Herbst 2023 im Parlament beraten. Doch das die Pflicht kommt, steht bereits jetzt fest.

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    4. Welche Möglichkeiten gibt es, seine Rechnungsdaten in Zukunft elektronisch zu übermitteln?

    Bis 2028 soll das elektronische Meldesystem in Deutschland eingeführt werden, dabei sollen jegliche Richtlinien der EU, genauer gesagt der ViDA (VAT in the Digital Age) berücksichtigt werden. Über dieses System sollen ausschließlich relevante steuerliche Meldedaten an die Steuerbehörde übermittelt werden. Hier soll es zwei Möglichkeiten geben diese Daten zu übermitteln.

    1. 1. Über private E-Rechnungsplattformen, wie zum Beispiel obwyse.

    2. 2. Oder über spezielle, vom Staat direkt erstellte und freigegebene E-Rechnungsplattformen.